Verpackungsgesetz tritt 2019 in Kraft!

Verpackungsgesetz tritt 2019 in Kraft!

Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz kommt unter dem etwas sperrigen Namen „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“ daher. Es löst ab dem 01.01.2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab.

Wir weisen darauf hin, dass die hier zusammengestellten Informationen rechtlich nicht verbindlich sind und Simple Web-Solutions keine Rechtsberatung vornehmen wird. Setzen Sie sich zur Bedarfsanalyse und Klärung Ihrer Anforderungen bitte auch mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens in Verbindung.

Neues Verpackungsgesetz für mehr Recycling und eine saubere Umwelt

Mit dem neuen Verpackungsgesetz möchte die Bundesregierung die Recyclingquote erhöhen. Handel und Industrie sind ab dem 01.01.2019 dazu verpflichtet, die von ihnen in den Umlauf gebrachten Verpackungen stärker an ökologischen Aspekten auszurichten. Je umweltfreundlicher Verpackungen sind, umso günstiger soll deren Entsorgung werden. So sollen Anreize geschaffen werden, mehr recyclefähige Verpackungen auf den Markt zu bringen. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen soll so bis zum Jahr 2022 von heute 36 Prozent auf 63 Prozent steigen. Bei  Metallen, Papier und Glas sollen es 90 Prozent werden. Hier liegen die Quoten derzeit bei 60, 70 und 75 Prozent.

Verpackungen aus dem Handel landen oft unsortiert im Müll

Nach § 2 des Verpackungsgesetzes gilt das Gesetz für alle Verpackungen. Für Internethändler wichtig ist die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) VerpackG, nämlich die sogenannten Versandverpackungen. Versandverpackungen sind Verpackungen, die den Versand von Waren an Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Der Gesetzgeber stellt ferner allgemeine Anforderungen an Verpackungen auf. Den Hersteller der Verpackungen trifft hier eine Vielzahl von Verpflichtungen. Hersteller sind nicht ausschließlich die Hersteller, sondern auch Internethändler, die entsprechende Verpackungen zum Versand ihrer Ware nutzen, zählen als Hersteller:

„Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.“ (§ 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz)

Registrierung bei „Zentraler Stelle“ ist Pflicht

Zur Umsetzung des neuen Verpackungsgesetzes wurde eine neue „Zentrale Stelle“ eingerichtet. Hersteller von Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der „Zentralen Stelle“ verpflichtet. Erst dann können sie sich mit ihrer Registrierungsnummer bei einem dualen System anmelden. Diese Registrierung wird sich auch weiterhin an Onlineshop-Betreiber direkt richten, wenn diese Verpackungsmaterialien von Herstellern einkaufen, die noch nicht (vor)registriert sind.

Zu den von der „Zentralen Stelle“ durchzuführenden Aufgaben gehören insbesondere die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen sowie die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller und der dualen Systeme.

Hierüber wird auch ein Herstellerregister geführt. Dieses wird im Internet veröffentlicht und ist für jeden einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und die Nichtbeteiligung verhindert werden. Eine große Änderung, denn viele Händler haben sich bewusst oder unbewusst noch keine Gedanken um die Registrierung ihrer Verpackungen gemacht. Spätestens mit dem öffentlichen Register ist das öffentlich überprüfbar.

Anders als bei der bisherigen Vollständigkeitserklärung, gibt es sowohl hinsichtlich der Registrierungspflicht, als auch der Datenmeldepflicht, keine Bagatellgrenzen.

Auch das Inverkehrbringen von kleinen Mengen erfordert neben einer Registrierung eine Meldung der Onlineshop-Betreiber-Daten an die „Zentrale Stelle“. Die dualen Entsorgungssysteme, bei denen Onlineshop-Betreiber ggf. bereits gemeldet sind, müssen ihre entsprechenden Daten an die „Zentrale Stelle“ übermitteln. Ein einfacher Datenabgleich wird möglich. So ist sehr leicht festzustellen, wer korrekt registriert ist, korrekt Daten meldet und auch, wer es nicht tut.

Wer sich nicht an die Vorgaben hält, kann mit einem Bußgeld oder einer Abmahnung vom Konkurrenten rechnen. Auch der Wettbewerb wird zukünftig ein Auge auf gesetzeskonforme Meldungen haben.

Datenmeldepflicht

Artikel 10 des neuen Verpackungsgesetzes regelt die Verpflichtung, dass Hersteller unverzüglich Angaben zu den angemeldeten Verpackungen an die „Zentrale Stelle“ übermitteln müssen. Dies bedeutet für Onlineshop-Betreiber zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Zu den zu übermittelnden Daten gehören:

  • Registrierungsnummer
  • Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung
  • Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde
  • Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Ohne Registrierung kein Versand!

Gemäß § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz dürfen Hersteller – und Online-Händler –  systembeteiligte Verpackungen nicht in den Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Auch Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Vorgeschrieben ist zukünftig auch eine Mengenmeldung und bis zum 15. Mai eines Jahres die sogenannte Vollständigkeitserklärung über die inverkehrgebrachten Verkaufs- und Umverpackungen.

Nach der aktuellen Verpackungsverordnung dürfen Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich Hersteller und Vertreiber an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt haben. Bisher fehlte jedoch die Möglichkeit, dies zu überprüfen. Durch die Einführung der „Zentralen Stelle“ wird dies jedoch transparent.

Der Gesetzgeber hat auch eindeutig geregelt, dass jeder Internethändler sich auch dann an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen muss, wenn er von einem Hersteller Verpackungen bezieht, der ebenfalls an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt ist.

Rücknahme und Verwertung von Verpackungen muss gewährleistet sein

Grundsätzlich gilt: Wer beispielsweise als Onlineshop-Betreiber Verpackungen in Form von Versandverpackungen in den Umlauf bringt, muss auch dafür Sorge tragen, dass diese später ordnungsgemäß verwertet werden. Daher müssen Internethändler sich einem sogenannten dualen System anschließen. Dieses duale System übernimmt dann die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen.

Neue Informationspflichten für Onlineshop-Betreiber

Die Vertreiber von Einweg-Getränkeverpackungen oder Mehrweggetränkeverpackungen müssen mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ darauf hinweisen, dass die Verpackung wiederverwendet werden kann oder auch nicht. Diese Verpflichtung gilt gem. § 32 Abs. 3 Verpackungsgesetz auch im Versandhandel.

Nach neuem Verpackungsgesetz drohen hohe Bußgelder

Der Gesetzgeber hat bei Verstößen gegen das neue Verpackungsgesetz zum Teil hohe Bußgelder vorgesehen.  So droht z.B. bei einer fehlenden Registrierung bei der „Zentralen Stelle“ ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro. Auch bei einer verspäteten Mengenmeldung droht ein saftiges Bußgeld.

Durch eine Recherche bei der „Zentralen Stelle“ über das Internet kann sehr einfach festgestellt werden, ob ein Wettbewerber ordnungsgemäß registriert ist oder nicht. Dahingehend wird es sicherlich auch zu Abmahnungen kommen.

Mehr Infos:

https://www.gruener-punkt.de/de/leistungen/ruecknahmeloesungen/verpackungsgesetz.html

https://www.verpackungsregister.org/

https://www.frankfurt-main.ihk.de/industrie_innovation_umwelt/umwelt/kreislaufwirtschaft/verpackungsverordnung/

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2234.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2234.pdf%27%5D__1544777007227