Preisangabenverordnung – Die Änderungen vom 28. Mai 2022!

Preisangabenverordnung – Die Änderungen vom 28. Mai 2022!

Grundpreisverordnung Preisangabenverordnung

Alle Handelsunternehmen – also auch Onlineshops - unterliegen seit dem 28. Mai 2022 einer zusätzlichen Informationspflicht. An diesem Tag ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten, in der die auf Grund europarechtlicher Vorgaben notwendigen Neuregelungen in Gesetzesform gefasst sind.

Lesen Sie hier, worauf es ankommt.

Die Grundpreisangabe

Sie soll Verbraucher:innen einen einfachen und schnellen Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Händler:innen sind grundsätzlich verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung angeboten werden. Als Maßeinheiten für den Grundpreis gelten ab 28. Mai 2022 nur noch 1 Kilogramm oder 1 Liter. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen 250 Gramm bzw. Milliliter nicht übersteigt, als Einheit für den Grundpreis ausnahmsweise auch 100 Gramm bzw. 100 Milliliter zu verwenden - dies ist nun nicht mehr möglich.

Der Grundpreis muss eindeutig, gut les- und erkennbar sein; Gesamt- und Grundpreis müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein. Online-Händler:innen müssen berücksichtigen, dass dieses Erfordernis nicht durch eine Verlinkung oder ein „Mouse-Over“ erfüllt ist!

Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen

§ 11 PAngV schreibt vor, dass bei Werbung mit Preisermäßigungen ein vorheriger Verkaufs- bzw. Gesamtpreis anzugeben ist, der sich nach dem niedrigsten Gesamtpreis richtet, der in den letzten 30 Tagen für diese Ware gegolten hat. Achtung: Dieses Procedere setzt voraus, dass die bisher angesetzten Preise dokumentiert wurden!

Nicht in den Anwendungsbereich fallen z. B. Angebote wie “Kaufen Sie 3 zum Preis von 2”, außerdem verderbliche Waren, die vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums zum reduzierten Preis angeboten werden, um den Abverkauf zu beschleunigen. Auch Werbung mit „unverbindlichen Preisempfehlungen“ (UVPs) wird durch die Neuregelung nicht erfasst.

Abweichend kann lt § 11 Abs. 2 PAngV das Unternehmen auf den Preis abstellen, der vor einer “schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden” Preisermäßigung gefordert wurde.

Quellen und Kontakt