BGH beendet Diskussionen um EuGH Cookie-Urteil

Bereits im Oktober 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Cookie-Banner geurteilt. Unseren Artikel zum EuGH Cookie-Urteil finden Sie unten auf dieser Seite. Jetzt sprach der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil. Wenn Webseitenbetreiber eine Einwilligung für Cookies benötigen, müssen Nutzer diese aktiv setzen können. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt nicht mehr.
Angesichts des ähnlich lautenden EuGH Cookie-Urteils vom letzten Jahr war zu erwarten gewesen, dass die BGH-Richter so urteilen werden. Website- und Onlineshop-Betreiber, die noch keine entsprechende Cookie-Banner-Lösung umgesetzt haben, müssen jetzt reagieren. Und auch die Onlinemarketing-Szene wird sich neu orientieren müssen.
BGH Cookie-Urteil schafft Klarheit zur Verwendung von cookies
Das aktuelle BGH-Urteil in der Rechtssache Planet49 (Az. I 49 7/16) ist wohl der letzte und entscheidende Schritt zu einem Paradigmenwechsel im Onlinewerbemarkt. Für die Verwendung von Cookies zu Werbezwecken ist in Deutschland jetzt die aktive Einwilligung des Nutzers verpflichtend.
Gestritten wurde in der Rechtssache Planet49 bis zuletzt vor allem darum, ob der Haken bereits vorab gesetzt sein darf oder aktiv durch den Nutzer gesetzt werden muss.
Betroffen hiervon sind Website- und Onlineshop-Betreiber, die jetzt auf die aktive Einwilligungslösung zur Speicherung von Cookies umstellen müssen, sofern sie das in den letzten Monaten noch nicht getan haben. Auch der Einsatz eines Cookie Consent Managers ist also notwendig, wenn mehr als nur die wirklich technisch notwendigen Cookies gesetzt werden sollen.
Faktische beendet ist durch das BGH Cookie-Urteil also der bisherige deutsche Sonderweg. Das ist im Hinblick auf eine europaweite Rechtsvereinheitlichung und -sicherheit konsequent und letztendlich auch richtig. Ob das Urteil auch eine Stärkung der Verbraucherrechte bringt, wird abzuwarten sein. E-Commerce-Experten vermuten schon, dass es sich gegenteilig auswirkt.
Für viele europäische Werbetechnologieanbieter, bedeutet das Urteil eine weitere Schwächung ihrer Position gegenüber US-Plattformen. Gleiches gilt für zahlreiche Onlinehändler und E-Commerce-Plattformen, die permanent datengetriebene Personalisierungsmaßnahmen durchführen.
Zielgruppengenaue Werbung, die bisher vorrangig auf der Basis von Cookies eingespielt wurde, stellt nach wie vor eine wichtige Finanzierungssäule für Anbieter digitaler Medien und Content-Angebote dar. Die Folge des neuen Urteils in Deutschland werden vermutlich sinkende Reichweiten sein und eine weitere Verschiebung von Media Budgets hin zu loginpflichtigen Online-Angeboten.
Mit auf Cookies basierenden Targeting- und Tracking-Techniken und fast unstillbarem Datenhunger hat die digitale Branche sicher den Weg bis zum jetzigen Urteil mit geebnet. Doch möglicherweise stehen wir durch das BGH Cookie-Urteil vor einer Entwicklung, die die Gesetzgeber eben gerade nicht gewollt haben dürften.
Das Anziehen der Daumenschrauben in Sachen Consent Management heißt auch, dass die Alternativen in vielen Fällen weniger Pseudonymität ermöglichen und stärkere Bezüge zu konkreten Personen möglich werden. Bislang waren vor allem Lösungen im Einsatz, die es zwar ermöglichten, Nutzer wieder zu erkennen, nicht aber zu wissen, wer diese Nutzer sind.
Die Privatsphäre der User könnte also durch weniger Kontrolle im Browser eher gefährdet werden. Intransparente Prozesse im Backend und neue Entwicklungen von Cookie-unabhängigen Lösungen können Nutzer überhaupt nicht mehr einsehen. Und eine Kontrollmöglichkeit für Verbraucher ist nicht gegeben.
BGH Cookie-Urteil wird wohl Juristen und Techniker weiter beschäftigen
Das Urteil des BGH erhöht die Anforderungen für Anbieter digitaler Inhalte bei der werblichen Vermarktung. Die Handhabung von Einwilligungen in der digitalen Welt bringt zahlreiche neue Herausforderungen mit sich.
Auf Anbieter digitaler Inhalte wartet eine deutliche Steigerung der technischen Komplexität sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Reichlich Arbeit bringt das Urteil jetzt allen Betreibern von Websites und Onlinehops, die bisher keine entsprechenden Anpassungen in Sachen Cookie Consent Management vorgenommen haben. Und die üblichen Verdächtigen wie Abmahnanwälte stehen bereits in den Startlöchern.
Artikel vom 20. November 2019
EuGH Cookie-Urteil: Das Ende des Online-Marketings?
Nach dem EuGH Cookie-Urteil wird sich die Marketing-Welt im Internet einschneidend verändern. Jeder kennt die mittlerweile fast lästigen Cookie-Banner auf Websites und Onlineshops. Sie informieren Nutzer beim Start einer Website oder eines Onlineshops darüber, welche Cookies und Tracking-Methoden vom Betreiber eingesetzt werden. Cookies speichern Informationen zum Surfverhalten der Besucher auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem erneuten Besuch eines Internetangebotes kann der Nutzer so wiedererkannt werden.
Einwilligung in Cookies und Tracking darf nicht voreingestellt sein
Informationen zum Surfverhalten können durch den Einsatz von Cookies natürlich auch für Werbung genutzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass Nutzer selbst das Häkchen zur Einwilligung und Speicherung ihrer Daten setzen müssen. Der Speicherung von Cookies und dem Tracking müssen User jetzt aktiv zustimmen.
EuGH Cookie-Urteil entlastet Verbraucher
Aktuell bieten Cookie-Banner in der Regel die Möglichkeit, per Opt-out voreingestellte Häkchen abzuwählen. Das macht natürlich kaum jemand, man klickt das lästige Banner einfach weg und akzeptiert damit die Voreinstellungen. Damit ist jetzt also Schluss. Wer Besucher tracken möchte, muss sich im Cookie-Banner deren aktive Zustimmung bestätigen lassen. Häkchen werden zukünftig nicht mehr weggeklickt, sondern aktiv gesetzt.
Natürlich gibt es auch beim aktuellen EuGH Cookie-Urteil Urteil wieder „Ausnahme-Cookies“. Dabei handelt es sich um für den Betrieb einer Website oder eines Onlineshops technisch notwendige Cookies. Diese können beispielsweise für den Login oder den Warenkorb notwendig sein.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Gewinnspielanbieter Planet49. Auf der Website des Anbieters wurde eine entsprechende Voreinstellung genutzt. Planet 49 hatte auf der Anmeldeseite eines Gewinnspiels ein Kästchen eingebaut, bei dem bereits ein Häkchen zur Zustimmung gesetzt war. User willigten so also automatisch in die Anwendung von Cookies ein. Der dort bereits gesetzte Haken konnte zwar vom Nutzer entfernt werden, doch die Verbraucherzentrale hielt dieses Vorgehen für nicht zulässig.
Die angebotene Opt-out-Lösung vermittle Usern keine aussagekräftigen Informationen und biete keine rechtskonforme Wahlmöglichkeit, so der Standpunkt der Verbraucherzentrale. Die Richterinnen und Richter des Europäischen Gerichtshofs folgten dieser Argumentation. Internetnutzer sollen vor Eingriffen in die Privatsphäre geschützt werden. Im Urteil heißt es entsprechend, dass durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen die erforderliche Einwilligung der Nutzer in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt wird.
Ohne ein wirkungsvolles Tracking des Userverhaltens auf Webseiten oder in einem Onlineshop sind die aktuell angewendeten Marketing-Methoden wir Programmatic Advertising, Remarketing und ähnliche Marketingformen nicht mehr einsetzbar. Zukünftig ist ein Tracking ohne die Zustimmung der Nutzer allerdings nicht mehr einfach umsetzbar. Und die Internetgemeinde hat meist keine große Lust, einer Cookie- oder Tracking-Lösung zuzustimmen und dann mit Werbung belästigt zu werden.
Das Online-Marketing, wie es aktuell betrieben wird, ist also angezählt und muss sich neu erfinden. Das wird sicher spannend und eröffnet immer auch Räume für neue Ideen. Erste Konzepte bieten beispielsweise schon spezielle kostenpflichtige Angebote für den werbe- und trackingfreien Zugang an. Der Nutzer muss dann zumindest bewusst entscheiden, ob er für ein werbefreies Angebote mit Geld bezahlt oder ob er mit seinen Daten den kostenfreien Zugang bezahlt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber, begrüßte in einem Statement die Entscheidung des EuGH. Er geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der anstehenden Novellierung des Telemediengesetzes das EuGH Cookie-Urteil berücksichtigt.
Eine rechtsklare Regelung ist laut Ulrich Kelber insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der heute noch üblichen Cookie-Banner mehr als überfällig. Nach dem Urteil des EuGH können diese grundsätzlich nicht mehr als rechtskonforme Grundlage für das Setzen von Cookies herangezogen werden.
Das EuGH Cookie-Urteil lässt aktuell noch Interpretationsspielraum. Mittelfristig wird aber in Deutschland kein Weg an einer Opt-in-Lösung für Cookies zu Werbezwecken vorbei führen. Es ist also durchaus empfehlenswert, bereits jetzt die Cookie-Banner auf Webseiten und Onlineshops auf eine Cookie-opt-in-Lösung umzustellen und dann zukünftig den Anforderungen anzupassen.
Was kann Simple Web-Solutions für mich tun?
Durch Implemetierung eines Partner-Produktes können wir Ihre Cookie-Banner aktuell und auch zukünftig nach den entsprechend geforderten Standards anpassen.
Ihre Vorteile:
- Die Verwaltung aller Drittanbieter-Cookies wird deutlich einfacher
- Wir scannen Ihre Website oder den Onlineshop regelmäßig nach Cookies.
- Ihre Cookie-Erklärung wird von uns regelmäßig aktualisiert und bei Bedarf neu erstellt.
- Ein pseudonymisiertes Protokoll Ihrer Einwilligungen wird erstellt und anonym gespeichert.
- Sie bekommen ein erstklassiges Design Ihrer Cookie-Banner
- Sämtliche Sprachen können nach Bedarf hinzugefügt werden.
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